| Satzung des Citroen CX Club e.V. |
| Die seit Ende 2001 in der Form eines nicht eingetragenen Vereins bestehende CX SG-Köln (jetzt Citroen CX Club e.V.) gibt sich folgende Satzung: |
| § 1. Name, Sitz, Vereinsjahr | ||
| 1.1 | Verein führt den Namen "Citroen CX Club", nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz " e.V." | |
| 1.2 | Der Sitz des Vereins ist Köln | |
| 1.3 | Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr, das Jahr 2003 gilt als Rumpfjahr,es beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am 31. Dezember 2003 | |
| § 2. Vereinszweck | ||
| 2.1 | Der Verein bezweckt die Erhaltung, Wiederherstellung und Pflege des Citroen CX | |
| 2.2 |
Das Vereinsziel wird verwirklicht und gefördert durch: - regelmäßige Mitgliedertreffen auf regionaler, überregionaler und internationaler Ebene. - die Durchführung und Unterstützung von Aktivitäten jeder Art zur Aufrechterhaltung und Verbesserung einer bedarfsgerechten Ersatzteilversorgung mit dem Ziel, den CX als Youngtimer zu etablieren - Information und Betreuung der Mitglieder - Schaffung, Ausbau und Pflege von Kontakten zur CDAG, Clubs und sonstigen Unternehmen, die durch die Herstellung, Nachfertigung oder Reparatur von Ersatzteilen, Fahrzeugen oder Fachliteratur oder auf sonstige Weise dem Vereinszweck dienen können. - die Auswahl und Unterstützung solcher Vereinsmitglieder, die durch ihr Fachwissen oder in sonstiger Weise besonders geeignet sind, die Vereinsmitglieder unter Anderem technisch oder beratend zu unterstützen. - eine enge Kooperation mit dem André Citroen Club, die durch eine separate Vereinbarung geregelt wird |
|
| 2.3 | Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. | |
| § 3. Mitgliedsarten | ||
| 3.1 |
dem Verein gehören an a) aktive Mitglieder b) Ehrenmitglieder Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder Besitzen die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft ist Beitragsfrei. |
|
| § 4. Erwerb der Mitgliedschaft | ||
| 4.1 | Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen. | |
| 4.2 | Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmemitteilung beim Bewerber und der ersten Beitragszahlung incl. etwaiger Aufnahmegebühr. | |
| § 5. Beendigung der Mitgliedschaft | ||
| 5.1 | Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes an den Vorstand oder die Geschäftsstelle des Vereins; er ist nur zum Ende des Vereinsjahres möglich. | |
| 5.2 | Ein Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied in nicht unerheblicher Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, sofern nicht überwiegende Interessen des Vereins entgegenstehen. Widerspricht der Betroffene dem Ausschluss, entscheidet hierüber abschließend die Mitgliederversammlung. | |
| 5.3 | Zahlt ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag nicht spätestens bis zum 31.Januar des jeweiligen Vereinsjahres, kann der Vorstand ebenfalls den Ausschluss beschließen. | |
| 5.4 | Beiträge werden in keinem Fall erstattet. | |
| § 6. Vereinsorgane | ||
| 6.1 |
Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung |
|
| § 7. Vorstand | ||
| 7.1 | Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und zwar dem Vorsitzenden sowie zwei Stellvertretern (Kassenwart und Schriftführer). | |
| 7.2 | Jedes Vorstandsmitglied allein vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten. | |
| 7.3 | Die Vorstandsmitglieder werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der gewählte Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit jeweils bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. | |
| 7.4 | Der Vorstand tritt in jedem Vereinsjahr mindestens einmal zusammen. | |
| 7.5 | Die Entscheidungen, die für den Verein von bedeutendem wirtschaftlichem Wert sind (vermögensrechtliche Verpflichtungen für den Verein, die EURO 500,-- übersteigen) trifft der Vorstand mit 2/3- Mehrheit. | |
| 7.6 | Der Vorstand hat bis 3 Monate nach Abschluss des Vereinsjahres eine übersichtliche Abrechnung vorzulegen, aus der die Einnahmen und Ausgaben zu ersehen sind. Diese Abrechnung ist neben den sonstigen Kassen- und Buchungsunterlagen Gegenstand der Kassenprüfung. | |
| 7.7 | Der Vorstand kann auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmen abberufen werden. | |
| § 8. Mitgliederversammlung | ||
| 8.1 | Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal alle zwei Jahre statt. | |
| 8.2 | Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens acht Wochen schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Vereinszeitung einzuladen.Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine verkürzte Ladungsfrist von vier Wochen. | |
| 8.3 | Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. | |
| 8.4 | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen des Vorstandes oder von 1/10 der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen. | |
| 8.5 | Die wesentlichen Formalien der Mitgliederversammlung sowie die dort gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, die Niederschrift ist durch den Protokollführer zu unterschreiben und in der nächsten | |
| § 9. Beiträge | ||
| 9.1 | Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen Beiträge sowie ggf. eine Aufnahmegebühr. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. | |
| 9.2 | Beiträge und Aufnahmegebühren werden per Bankeinzug erhoben. Auf Antrag, insbesondere bei Mitgliedern aus dem Ausland, können Ausnahmen zugelassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. | |
| 9.3 | Mitglieder im André Citroen Club erhalten einen um 4 EUR reduzierter Jahresbeitrag, zusätzlich entfällt eine etwaige Aufnahmegebühr. | |
| 9.4 | Der festgelegte Jahresbeitrag ist am 1. Januar für das Gesamtjahr im Voraus fällig. | |
| § 10. Kassenprüfung | ||
| 10.1 | Zur Prüfung der Kassenführung werden von der Mitgliederversammlung zwei unabhängige Kassenprüfer bestimmt.Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. | |
| 10.2 | Die Kassenprüfer haben nach Abschluss des Vereinsjahres innerhalb von 3 Monaten die Kasse und die Buchführung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Eine kurze schriftliche Zusammenfassung des Kassenprüferberichtes, die von beiden Kassenprüfern eigenhändig zu unterzeichnen ist, wird in denVereinsunterlagen aufbewahrt und jährlich in der Vereinszeitung veröffentlicht. | |
| § 11. Auflösung des Vereins | ||
| 11.1 | Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Für diese Versammlung ist eine Ladungsfrist von acht Wochen einzuhalten. | |
| 11.2 |
Bei der Auflösung des Vereins soll das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen einem durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Zweck zugeführt werden
Ort, Datum Unterschrift 1. Vorsitzender Ort, Datum Unterschrift 1. stellvertretender Vorsitzender Ort, Datum Unterschrift 2. stellvertretender Vorsitzender |
|